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ABC des Sozialrechts
18.12.08 - Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen können in ihrer Lebensführung derart beeinträchtigt sein, dass ihnen die Anerkennung als Schwerbehinderte zusteht. Der Status bringt tatsächlich einige Vorteile mit sich.

Behinderungen können Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) auf vielfältige Weise erfahren. Recht offenkundig sind körperliche Funktionseinschränkungen, etwa durch Durchfälle, Schmerzen und Bauchkrämpfe oder durch das Erschöpftsein. Auch die so genannten extraintestinalen Manifestationen – etwa Gelenkbeschwerden - gehen häufig mit Schmerzen einher. Darüber hinaus leidet bei Morbus-Crohn- und Colitis-ulcerosa-Patienten auch die Psyche und die Teilnahme am sozialen Leben.

Für die daraus entstehenden Nachteile können Patienten einen Ausgleich erhalten. Das hat der Gesetzgeber so festgelegt. Voraussetzung ist, dass ein gewisser Grad der Behinderung erreicht wird.

Wer ist behindert?
Nach dem Sozialgesetzbuch IX ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche, geistige oder seelische Gesundheit von einem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deswegen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als weitere Bedingung muss diese Beeinträchtigung mindestens sechs Monate lang andauern.

Wer sich also ein Bein gebrochen hat, der ist nicht behindert – zumindest wenn man davon ausgeht, dass der Bruch innerhalb weniger Wochen wieder verheilt. Ebenso wenig ist ein 80-jähriger Mensch behindert, der auf Grund einer Arthrose keine weiten Strecken mehr laufen kann. Anders ist das bei einem 30-jährigen CED-Patienten, der wegen seiner Arthritis den Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen kann.

Wer ist schwer behindert?
Um die Einschränkungen zu quantifizieren, gibt es den so genannten Grad der Behinderung (GdB). Er reicht von 20 bis 100 und ist in Zehnerschritten gestaffelt. Festgelegt wird er durch ärztliche Gutachter, die sich wiederum an einer Vorlage des Bundesministeriums für Arbeit orientieren.

Demnach ist schwer behindert, wer einen GdB von mindestens 50 erreicht. Ab einem GdB von 30 kann ein Antragsteller einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Dazu später mehr.

Wie wird der Antrag gestellt?
Den Antrag auf eine Anerkennung als Schwerbehinderter stellt man beim örtlichen Versorgungsamt. Formulare dazu gibt es beim Amt selbst, bei Sozialämtern, kommunalen Bürgerbüros, Behindertenverbänden etc.

„Wichtig ist es dann, das Formular vollständig auszufüllen und eine Kopie für die eigenen Akten zu machen“, sagt Claudia Oswald-Timmer, Sprecherin des Arbeitskreises Sozialrecht der Deutschen Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung (DCCV) e.v. „Wenn es mal zu einem Widerspruchsverfahren kommt, gehen schnell ein bis zwei Jahre ins Land. Irgendwann kann sich der Patient dann ohne Dokumentation nicht mehr erinnern, was er ursprünglich mal beantragt hat, und wie er seinen Antrag begründet hat.“

Da Morbus Crohn und Colitis ulcerosa keine allgemein bekannten Erkrankungen sind, sollte man es bei der Antragstellung nicht mit der Diagnose allein bewenden lassen. Oswalt-Timmler rät, die Symptome und Beschwerden auf einem Extrablatt zu schildern und die Nachteile und Einschränkungen im täglichen Leben zu beschreiben. „Das sind natürlich Dinge, die man nicht so gerne von sich Preis gibt, aber ohne geht es leider nicht.“

Weiter empfiehlt Oswald-Timmler, alle Ärzte namentlich anzugeben, die im Laufe des Entscheidungsprozesses angehört werden sollen. „Erfahrungsgemäß wenden sich die Versorgungsämter sonst nur an den Hausarzt.“

Schließlich gehören noch alle sachrelevanten Befundeberichte der letzten drei Jahre zum Antrag.

Wie sieht der Nachteilsausgleich aus?
Für Schwerbehinderte greifen einige Sonderregelungen in verschiedenen Lebensbereichen.

Stichwort Einstellung: „Bisher war die Frage nach einer Schwerbehinderung bei Bewerbungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig und es bestand Offenbarungspflicht“, sagt Oswald-Timmler. „Wer dann falsche Angaben machte, konnte wegen arglistiger Täuschung fristlos gekündigt werden. Jetzt haben wir das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach überwiegender Rechtsauffassung ist die Frage jetzt nicht mehr zulässig. Wird sie doch gestellt, darf sie folgenlos verneint werden.“ Allerdings, schränkt Oswald-Timmler ein, fehlt hierzu noch ein höchstrichterliches Urteil.
 
Nach wie vor gibt es aber die Frage nach der Behinderung. „Die muss man wahrheitsgemäß beantworten, wenn die Behinderung für den künftigen Arbeitsplatz ein Nachteil ist“, sagt Oswald-Timmler. Darf etwa ein Patient mit Stoma nur geringe Lasten heben, ist er für eine Arbeit im Pflegebereich oder auf dem Bau nicht geeignet. Ebenso muss man die Frage nach einer bestehenden Krankheit wahrheitsgemäß beantworten, sofern sie für den künftigen Job ein Hindernis darstellt. Ein Patient mit Tuberkulose oder Hepatitis kann nicht in einer Küche arbeiten. „Auf die Frage, ob man chronisch krank ist, muss man dagegen nicht wahrheitsgemäß antworten“, sagt Oswald-Timmler.

Stichwort Kündigungsschutz: Schwerbehinderte genießen laut Oswald-Timmler einen Kündigungsschutz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis
  • besteht bei Kündigung noch keine sechs Monate
  • wird vom Arbeitnehmer beendet
  • wird durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beendet
  • endet als Zeitvertrag
  • wird wegen schlechter Witterung beendet, wenn gleichzeitig mit der Kündigung eine Wiedereinstellung nach dem Ende der Schlechtwetterperiode in Aussicht gestellt wird.

Soll einem Schwerbehinderten gekündigt werden, muss der Arbeitgeber dies beim Integrationsamt beantragen. Das Amt muss dann der Kündigung zustimmen.

Stichwort Mehrarbeit: Schwerbehinderte müssen Oswald-Timmler zufolge auf Antrag von der Mehrarbeit befreit werden. Als solche zählt aber nur, was über der gesetzlichen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden liegt. Diese Grenze gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Stichwort Zusatzurlaub: Zusätzliche Urlaubstage können beim Arbeitgeber unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises beantragt werden. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche (4-Tage-Woche: 4 zusätzliche Tage, 5-Tage-Woche: 5 zusätzliche Tage etc.).

Stichwort Steuererleichterungen: Schwerbehinderte können bestimmte Pauschalbeträge vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Die Höhe richtet sich nach dem GdB und reicht von 570 bis 1420 € für einen GdB von 50 bis 100. „Auch für einen GdB von 30 und 40 gibt es steuerliche Vorteile, wenn gleichzeitig eine Einschränkung der Beweglichkeit nachgewiesen werden kann“, sagt Oswald-Timmler. „Wer nicht möchte, dass sein Arbeitgeber von der Schwerbehinderung erfährt, lässt den Freibetrag nicht in die Steuerkarte eintragen, sondern macht ihn beim Jahressteuerausgleich geltend.“

Weitere Nachteilsausgleiche umfassen beispielsweise Parkerleichterungen, ermäßigte Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen, ermäßigte Tarife bei Mobilfunkbetreibern, Versicherungen und Vereinen etc., teilweise sogar beim Autokauf. Im Einzelfall lohnt es sich daher nachzufragen.

Darüber hinaus weist Oswald-Timmler auf den besonderen Nachteilsausgleich bei den so genannten Merkzeichen hin. Merkzeichen sind Einträge im Schwerbehindertenausweis, die extra beantragt werden können. G, steht etwa für gehbehindert, AG für außergewöhnlich gehbehindert, Bl für blind, H für hilflos.

Nach den Erfahrungen von Oswald-Timmler kommt für CED-Patienten aber allenfalls das G in Frage, etwa wenn eine Arthritis die Beweglichkeit stark einschränkt.

Was versteht man unter Gleichstellung?
Einige dieser Nachteilsausgleiche gelten auch für Patienten, die weniger als GdB 50 aber mindestens 30 haben. Sie können sich den Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Allerdings muss der Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

„Damit erfährt auch der Arbeitgeber von dem Anliegen“, schränkt Oswald-Timmler ein. Eine Gleichstellung wird nämlich nur dann gewährt, wenn der Arbeitsplatz auf Grund der Erkrankung gefährdet ist, oder wenn umgekehrt ein Arbeitsplatz wegen der Gleichstellung erlangt werden kann (etwa wenn Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt werden). Dazu kontaktiert die Bundesagentur den Arbeitgeber und befragt ihn.

„Dies ist beim Antrag auf Schwerbehinderung nicht der Fall, da die Versorgungsämter den Arbeitgeber nicht kontaktieren“, sagt Oswald-Timmler.

GdB-Lotterie
So hängt zwar nicht alles, aber doch das eine oder andere von einer Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter ab. Ein Problem besteht darin, dass die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten von Bundesland zu Bundesland durchaus unterschiedlich ausfallen. „Ich hatte beispielsweise eine Patientin, die auf Grund ihrer Erkrankung in Hessen einen GdB von 80 hatte. Nach einem Umzug nach Bayern bewertete das dortige zuständige Amt den Fall neu und erteilte einen GdB von 40.“

Über derartige Unterschiede kann Oswald-Timmler nur den Kopf schütteln und rät, gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Der muss innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung schriftlich beim Versorgungsamt erfolgen. Gleichzeitig sollte man Akteneinsicht anfordern und eine Begründung für den Widerspruch nach der Akteneinsicht in Aussicht stellen.

Bei allem was dann kommt – Gerichts- und Anwaltskosten, Sachverständigengebühren - greift für Mitglieder der DCCV der Sozialrechtsschutz, der in der Mitgliedsgebühr enthalten ist. Im Extremfall erfolgt eine Kostenübernahme bis hin zum Bundessozialgericht. Man muss sich ja nicht alles gefallen lassen.

Arzt-Patienten-Seminar der DCCV, München, 15.11.08

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Noch ein Zuckerl
CED-Patienten können gegen eine Leihgebühr von 18 € und Vorlage eines ärztlichen Attests, einen Euro-WC-Schlüssel für Behindertentoiletten anfordern bei

CBF Darmstadt e.V.
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www.cbf-da.de

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